WICHTIGE INFORMATIONEN für BETREIBER von FEUERUNGSANLAGEN

 

Überprüfung der Abgaswege 

Die Überprüfung von Abgasanlagen (Rauchfänge, Abgasfänge und Abgasleitungen) sowie der Verbindungsstücke stellen gemäß Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (LuftREnTG) sicherheitsrelevante Tätigkeiten dar und dürfen nur, von einem durch die Landesregierung berechtigten Rauchfangkehrer, durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass keine schädlichen Abgase in gefährdenden Mengen aus Abgasanlagen austreten können. Durch die Novelle der Gewerbeordnung ist es aber möglich, dass z. B. im Zuge der Reinigung der Feuerstätte durch Servicefirmen, Hafnerbetriebe oder andere berechtigte Gewerbetreibende diese Teile der Feuerungsanlage mitgereinigt werden. Diese Reinigung ersetzt jedoch nicht die sicherheitsrelevante Überprüfung durch den zugelassenen Rauchfangkehrer. Die Anzahl der Überprüfungen der Abgasanlagen ist im LuftREnTG geregelt und ist abhängig vom Brennstoff, der Leistung sowie von der Nutzungsintensität.

 

Dichtheitsprüfung von Fängen

Die Überprüfung von Abgasanlagen (Fängen) auf Brandsicherheit, Betriebsdichtheit und Betriebssicherheit hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren bei Fängen im Überdruckbetrieb bzw. 10 Jahren, bei im Unterdruck betriebenen Abgasanlagen, durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen, der für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten beauftragt wurde.

 

Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen

Feuerstätten sind gemäß § 25 LuftREnTG wiederkehrend auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Zusätzlich sind Anlagen über 15 kW auf die Einhaltung der Umweltvorschriften zu überprüfen (Abgasmessung):

 

bis 15 kW / 3 Jahre / Sicherheit
15 bis 50 kW /  2 Jahre / Sicherheit + Umwelt*
über 50 kW / jährlich / Sicherheit + Umwelt*

* Von der Messung ausgenommen sind Feuerungsanlagen, mit Nutzung unter 250 Betriebsstunden im Jahr  und Einzelöfen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW

 

Überprüfungsberechtigte sind alle Gewerbetreibende, die eine entsprechende Prüfnummer des Landes OÖ besitzen. Für Gasanlagen ist ein Zusatz bei der Prüfnummer erforderlich (Gasorgan). Der Prüfbericht gemäß Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. Gassicherheitsverordnung  ist bei der Anlage vor Ort zu verwahren, und gem. § 27 OÖ LuftREnTG im Zuge der sicherheitsrelevanten Überprüfung vom Rauchfangkehrer zu kontrollieren.

 

Dichtheitsprüfung von Gasinneninstallationen

Die Überprüfung von Gasinneninstallationen hat bei erdgasversorgten Leitungen auf Dichtheit gemäß ÖVGW-Richtlinie G10 wiederkehrend in Abständen von 12 Jahren (bei Flüssiggas alle 6 Jahre) durch ein berechtigtes Gasorgan zu erfolgen. 

 

Der Tipp

Kontaktieren Sie vor jeder Änderung oder Neuerrichtung einer Feuerungsanlage Ihren Rauchfangkehrer. Der Rauchfangkehrer berät Sie objektiv und neutral und informiert Sie auch gerne über die Details dieser neuen Verordnungen.

 

Ihr Rauchfangkehrer informiert / WKO-Oberösterreich

Eine Information Ihres öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrers.